Artikel I
Gründung der Organisation
- A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233504
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