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Artikel I Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel I

Gründung der Organisation

  1. A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233504

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