§ 3.
(1) Familienangehörigen der im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 6 jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.
(2) Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. die Ehepartnerinnen und -partner, die eingetragene Partnerinnen und Partner, die minderjährigen Kinder der hauptberechtigten Personen beziehungsweise der Ehepartnerinnen und -partner oder der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die Lebensgefährtinnen und -gefährten;
- 2. die volljährigen ledigen Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch darüber hinaus, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von der letztgenannten Voraussetzung kann abgesehen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
- 3. im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben
- a) die Eltern und Schwiegereltern der hauptberechtigten Personen sowie
- b) Geschwister der allein oder mit den eigenen minderjährigen Kindern lebenden hauptberechtigten Personen.
(3) Legitimationskarten für Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 sind befristet auf höchstens ein Jahr auszustellen. Bei Antragstellung sind Nachweise über die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, über die finanzielle Vorsorge im Unfall- oder Krankheitsfall sowie über den fortgesetzten Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt der hauptberechtigten Person zu erbringen.
Schlagworte
Ehepartner, Lebensgefährte, Unfallfall
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Gesetzesnummer
20011539
Dokumentnummer
NOR40233469
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