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§ 3 LKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 3.

(1) Familienangehörigen der im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 6 jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.

(2) Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. die Ehepartnerinnen und -partner, die eingetragene Partnerinnen und Partner, die minderjährigen Kinder der hauptberechtigten Personen beziehungsweise der Ehepartnerinnen und -partner oder der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die Lebensgefährtinnen und -gefährten;
  2. 2. die volljährigen ledigen Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch darüber hinaus, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von der letztgenannten Voraussetzung kann abgesehen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
  3. 3. im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben
  1. a) die Eltern und Schwiegereltern der hauptberechtigten Personen sowie
  2. b) Geschwister der allein oder mit den eigenen minderjährigen Kindern lebenden hauptberechtigten Personen.

(3) Legitimationskarten für Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 sind befristet auf höchstens ein Jahr auszustellen. Bei Antragstellung sind Nachweise über die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, über die finanzielle Vorsorge im Unfall- oder Krankheitsfall sowie über den fortgesetzten Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt der hauptberechtigten Person zu erbringen.

Schlagworte

Ehepartner, Lebensgefährte, Unfallfall

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20011539

Dokumentnummer

NOR40233469

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