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§ 12 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1)   Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)  Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3)  Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4)  Die §§ 4 bis 14 der Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5)  Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6)  Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011535

Dokumentnummer

NOR40233393

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