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§ 13 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik Metalltechnik – Werkzeugbautechnik oder Prozesstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagenwarenerzeuger kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233379

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