Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medizinproduktekaufmann bzw. Medizinproduktekauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011532
Dokumentnummer
NOR40233336
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)