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§ 7 Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Entsorgung und Recycling

§ 7.

(1)   Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.

  1. 1. Gesetzliche Grundlagen der Abfallwirtschaft,
  2. 2. Grundlagen des Stoffstrommanagements,
  3. 3. Abfallstofferkennung und -klassifizierung,
  4. 4. chemische und physikalische Analysen von Abfallproben,
  5. 5. Abfallsortierung und -verarbeitung,
  6. 6. Abfalltransport und -lagerung,
  7. 7. Abfallwirtschaft,
  8. 8. Interpretation von Abfallstrom-Kalkulationen,
  9. 9. Kosten von Abfallbehandlungen und Erlöse von Altstoffen,
  10. 10. Abfallberatung,
  11. 11. Dokumentation.

(2)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung

(3)  Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Abfallstoffklassifizierung, Abfallverarbeitung, Abfalllagerung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233330

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