vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 4.

(1)   Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 4.5.6) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.

(2)  Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht in der Berufsschule absolviert wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233317

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)