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§ 11 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Verbot der Verbringung

§ 11.

(1) Wird bei einer Kontrolle am Betrieb

  1. 1. ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß § 6 vorgefunden oder
  2. 2. ein Rind mit fehlerhafter oder fehlender Meldung an die elektronische Datenbank vorgefunden oder
  3. 3. diese Kontrolle verweigert,
  1. so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.

(2) Wird bei einer Kontrolle am Betrieb ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 vorgefunden, so ist die Verbringung für dieses Rind solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.

(3) Werden jeweils mehr als 20 % der Rinder ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt, so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb zu untersagen. Bei Betrieben mit höchstens zehn Rindern ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb nur zu untersagen, wenn mehr als zwei Rinder ohne Ohrmarken oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233078

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