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§ 88 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 88.

Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

Schlagworte

Verfügungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232707

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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