Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 67.
(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu entscheiden.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40254034
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