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§ 67 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 67.

(1)  Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.

(2)  Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu entscheiden.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40254034

Stichworte