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§ 422 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen

§ 422.

(1)  Die von den Ländern eingerichteten Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fällen zuständig.

(2)  In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233041

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