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§ 388 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Dauer der Verhandlungen

§ 388.

(1)  Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2)  Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233007

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