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§ 383 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beschlussfassungen

§ 383.

(1)  Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt.

(2)  Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

  1. 1. durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;
  2. 2. auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(3)  Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.

(4)  Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 374 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Arbeitnehmervertreterinnen und‑vertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

Schlagworte

Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Aufsichtsrat, Aufsichtsorgan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233002

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