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§ 375 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 375.

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

  1. 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2. die für die Errichtung eines SCEBetriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Schlagworte

Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232994

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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