Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 375.
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
- 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- 2. die für die Errichtung eines SCEBetriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232994
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