vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 363 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Freizeitgewährung

§ 363.

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 365, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)