Unterabschnitt 23k
Organzuständigkeit Kompetenzabgrenzung
§ 360.
(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
- 1. Beratungsrecht (§ 337);
- 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357);
- 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 358 und 359;
- 4. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
- 5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
- a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334);
- b) Recht auf Intervention (§ 335);
- c) allgemeines Informationsrecht (§ 336);
- d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338);
- e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342);
- 6. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCEBetriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409);
- 7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.
- Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
- 1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359;
- 2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
- a) Recht auf Intervention (§ 335);
- b) allgemeines Informationsrecht (§ 336);
- c) Beratungsrecht (§ 337);
- d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338);
- e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342);
- f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357);
- g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 358);
- 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
- 4. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCEBetriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409);
- 5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Schlagworte
Arbeitnehmervertreter, Informationsrecht, Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Aufsichtsrat, Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232979
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