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§ 358 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 358.

(1)  Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

  1. 1. die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
  2. 2. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMFG auslöst;
  3. 3. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
  4. 4. der Zusammenschluss mit anderen Betrieben;
  5. 5. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
  6. 6. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  7. 7. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
  8. 8. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.

(2)  Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z 2 hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen

  1. 1. die Gründe für die Maßnahme;
  2. 2. die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  3. 3. die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  4. 4. den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll;
  5. 5. allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geplante Begleitmaßnahmen.

(3)  Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten. Dabei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(4)  Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 7 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet ‑ insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt ‑ auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Weise zu berücksichtigen, dass Nachteile, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.

Schlagworte

Arbeitsorganisation, Rationalisierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232977

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