vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 350 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 350.

Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 343 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist. Diese bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232969

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)