vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 333 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rechnungsprüfung für den Zentralbetriebsratsfonds

§ 333.

(1)  Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 300 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.

(2)  Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232952

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)