Rechnungsprüfung für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 333.
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 300 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232952
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