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§ 299 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 299.

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232918

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