Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 290.
Die Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreterinnen bzw. Vertreter zu entsenden. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder ihre bzw. seine Vertretung im Betrieb kann auf Einladung der Einberuferinnen und Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232909
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