Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung
§ 284.
(1) Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:
- 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- 4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- 5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 6. Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- 7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
- 8. Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232903
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