Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 243.
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
- 1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
- 2. bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
- 3. bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln,
- 4. bei der Erprobung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
- 5. die Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
- 6. der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
- 7. bei der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren,
- 8. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen,
- 9. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung und
- 10. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn sie auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
- 1. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
- 3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
Schlagworte
Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232862
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