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§ 231 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verordnungen über Arbeitsstoffe

§ 231.

(1)  Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 223 bis 230 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
  2. 2. Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
  3. 3. Grenzwerte,
  4. 4. Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
  5. 5. Messverfahren, Verfahren der Probenentnahme, Auswahl der Messorte, Auswertungen der Messungen und Bewertungen der Messergebnisse,
  6. 6. Zeitabstände der Messungen.

(2)  Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit kann mit Verordnung anordnen, dass Bestimmungen des § 225 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion), Abs. 7 (Begründung der Verwendung), § 226 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 227 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 230 (Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232850

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