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§ 184 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Jugendlichenaufzeichnungen

§ 184.

(1)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
  2. 2. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
  3. 3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
  4. 4. Art der Beschäftigung;
  5. 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 183 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
  6. 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 182 Abs. 11 und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.

(2)  Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232803

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