Jugendlichenaufzeichnungen
§ 184.
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
- 2. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
- 3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
- 4. Art der Beschäftigung;
- 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 183 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 182 Abs. 11 und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.
(2) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232803
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)