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§ 158 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 158.

(1)  Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 154 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
  1. im Durchschnitt die nach § 153 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2)  Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 4 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232777

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