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§ 148 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Veröffentlichung

§ 148.

Die Gleichbehandlungsstelle hat ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist auch bei Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 146 Abs. 3 durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232767

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