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§ 123 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Auflegen des Kollektivvertrages im Betrieb

§ 123.

Die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 122) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232742