Befreiung von Abgaben
§ 5.
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20011521
Dokumentnummer
NOR40232591
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