vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Veterinärrechtsnovelle 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

§ 1.

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich

  1. 1. der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909;
  2. 2. der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999;
  3. 3. der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1998
  1. zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zu vollziehen.

(2) Ebenso sind die in derAnlage genannten Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in Abs. 1 genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20011519

Dokumentnummer

NOR40232574