§ 1.
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich
- 1. der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909;
- 2. der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999;
- 3. der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1998
- zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zu vollziehen.
(2) Ebenso sind die in derAnlage genannten Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in Abs. 1 genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20011519
Dokumentnummer
NOR40232574