Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung
§ 3.
(1) Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
- 1. sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus gehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
- 2. sie dürfen in Bezug auf Berufsangehörige, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20011518
Dokumentnummer
NOR40232561
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