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§ 7 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 7.

Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.

Schlagworte

Regierungsübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231883

Stichworte