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§ 16 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Quasi-Internationale Organisationen

§ 16.

(1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden.

(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ist, dass die Organisation die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 Abs. 2) erfüllt und überdies:

  1. 1. vom Finanzamt Österreich Gemeinnützigkeit gemäß § 17 zuerkannt wurde;
  2. 2. vom Finanzamt Österreich bestätigt wurde, dass an der Organisation Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen, die nahezu ausschließlich Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, beteiligt sind, indem diese entweder die Mehrheit der Mitglieder der Organisation stellen oder diese die Organisation zu zumindest 25% durch Zuführung von Eigenkapital und Zuwendungen finanzieren, wobei Entgelte für Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
  3. 3. ein enger Zusammenhang der Tätigkeit der Organisation mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation besteht;
  4. 4. die Organisation über Strukturen ähnlich der einer Internationalen Organisation verfügt; und
  5. 5. die Organisation in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

(3) Quasi-Internationale Organisationen genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:

  1. 1. Befreiung in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
  1. a) der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957;
  2. b) der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967;
  3. c) der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, und der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der ausschließlichen Zulassung auf die Organisation; und
  4. d) der Kommunalsteuer;
  1. 2. Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch die Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient;
  2. 3. Befreiung der Angestellten der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Organisation erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen; und
  3. 4. das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert
  1. a) jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
  2. b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
  3. c) Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen; und
  4. d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

(4) Ausländischen Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Ausländerbeschäftigungsverordnung gewährt.

(5) Quasi-Internationale Organisationen haben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Aufforderung, jedenfalls aber alle zwei Jahre, das Vorliegen der in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.

(6) Die gemäß Abs. 1 zuerkannte Rechtsstellung ist durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231892