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§ 15 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

4. Abschnitt

Internationale Nichtregierungsorganisationen Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 15.

(1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:

  1. 1. dass die Organisation auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet wurde;
  2. 2. dass die Organisation aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die gemäß dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, besteht;
  3. 3. dass die Organisation ein Naheverhältnis zu einer Internationalen Organisation, insbesondere in Form eines Konsultativstatus, hat;
  4. 4. dass die Organisation ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro in Österreich unterhält;
  5. 5. dass die Tätigkeit der Organisation zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgt;
  6. 6. dass die Tätigkeit der Organisation mit den Vorschriften des österreichischen Rechts im Einklang steht; und
  7. 7. dass die Tätigkeit der Organisation im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen ist.

(3) Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.

(4) Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.

(5) § 16 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231891