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Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 0

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Kurztitel

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 35/2021

Typ

Vertrag – Israel

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Unterzeichnungsdatum

08.05.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

StF: BGBl. III Nr. 35/2021 (NR: GP XXVII RV 413 AB 539 S. 71 . BR: AB 10475 S. 917 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Hebräisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 12. Jänner bzw. 9. Februar 2021 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Republik Österreich und dem Staat Israel (im Folgenden: die „Vertragsparteien“) ist es ein gemeinsames Anliegen, das Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der Republik Österreich geschehen ist, zu erforschen. Zu diesem Zweck ist es die Absicht der Parteien, die Zusammenarbeit zwischen Yad Vashem – die Behörde zum Gedenken an die Märtyrer und Helden des Holocaust (im Folgenden: „Yad Vashem“), dem Österreichischen Staatsarchiv und dem österreichischen Bundesministerium für Inneres/KZ-Gedenkstätte Mauthausen (im Folgenden: „KZ-Gedenkstätte Mauthausen“) im Hinblick auf die Erforschung und Sammlung der in Yad Vashem, dem Österreichischen Staatsarchiv und der KZ-Gedenkstätte Mauthausen bestehenden, den Nationalsozialismus betreffenden Archivalien zu verstärken.

Zu diesem Zweck vereinbaren die beiden Vertragsparteien Folgendes:

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231579

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