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§ 2 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;
  2. 2. „Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;
  3. 3. „Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;
  4. 4. „Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;
  5. 5. „Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;
  6. 6. „Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.

Schlagworte

Zertifizierungsinhaber, Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231343

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