Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.
Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 7 Abs. 1 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20011472
Dokumentnummer
NOR40231276
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