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§ 9 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2021

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9.

Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 7 Abs. 1 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231276

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