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§ 7 Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2021

Sonderbestimmungen für bestimmte Verwendungen

§ 7.

(1) Im Modul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die Dienstprüfung die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I und
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts des Bundes.

(2) Das Fachmodul für den Intendanzdienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Intendanzwesen,
  2. 2. Internationales Finanzmanagement,
  3. 3. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
  4. 4. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
  5. 5. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  6. 6. Haushaltsrecht des Bundes und
  7. 7. Militärökonomie und Controlling.

(3) Das Fachmodul für den höheren militärfachlichen Dienst im Fachgebiet Politikwissenschaft umfasst das Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte. In den übrigen Fachgebieten wird das Fachmodul durch eine erweiterte praktische Verwendung nach § 4 Abs. 4 ersetzt.

(4) Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet technischer Dienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Technische Systembetreuung,
  2. 2. Technik und
  3. 3. Sicherheitstechnik.

(5) Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Baudienst umfasst das Prüfungsfach Bautechnischer Dienstbetrieb. Dieses ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(6) Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung und
  2. 2. Fachliche Kenntnisse.

(7) Das Fachmodul für den militärmedizinischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine militärmedizinische Grundlagen,
  2. 2. Gesetzliche Grundlagen des militärmedizinischen Dienstes und
  3. 3. Militärmedizinischer Fachbereich.

(8) Das Fachmodul für den militärpharmazeutischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine militärpharmazeutische Grundlagen,
  2. 2. Gesetzliche Grundlagen des militärpharmazeutischen Dienstes und
  3. 3. Militärpharmazeutischer Fachbereich.

(9) Das Fachmodul für den Militärveterinärdienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine veterinärdienstliche Grundlagen,
  2. 2. Gesetzliche Grundlagen des Veterinärdienstes und
  3. 3. Veterinärdienstlicher Fachbereich.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231274

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