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Anlage 4 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Anlage 4

Anlage 4
zu § 6 Abs. 1

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. 1. Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
  1. 1.1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
  2. 1.2. das Geburtsdatum;
  3. 1.3. das Geschlecht;
  4. 1.4. die Anschrift am Heimatort;
  5. 1.5. die Sozialversicherungsnummer (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 24 Abs. 3)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
  1. 2. Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
  1. 2.1. die Schulkennzahl der meldenden Schule;
  2. 2.2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
  3. 2.3. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
  4. 2.4. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
  5. 2.5. die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985);
  6. 2.6. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
  7. 2.7. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
  8. 2.8. bei nicht erfolgreichem Abschluss:
  1. a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
  2. b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
  3. c) zuletzt besuchte Schulstufe,
  4. d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
  5. e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
  6. f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
  7. g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
  8. h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
  9. i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
  1. 2.9. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Schlagworte

Schülerinnenstammdaten, Schülerinnenanmeldung, Vorname, Schülerinnendaten

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230969

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