Anlage 4
Anlage 4
zu § 6 Abs. 1
Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:
Im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:
- 1. Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
- 1.1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
- 1.2. das Geburtsdatum;
- 1.3. das Geschlecht;
- 1.4. die Anschrift am Heimatort;
- 1.5. die Sozialversicherungsnummer (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 24 Abs. 3)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
- 2. Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
- 2.1. die Schulkennzahl der meldenden Schule;
- 2.2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
- 2.3. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
- 2.4. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
- 2.5. die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985);
- 2.6. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
- 2.7. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
- 2.8. bei nicht erfolgreichem Abschluss:
- a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
- b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
- c) zuletzt besuchte Schulstufe,
- d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
- e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
- f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
- g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
- h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
- i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
- 2.9. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
Schlagworte
Schülerinnenstammdaten, Schülerinnenanmeldung, Vorname, Schülerinnendaten
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40230969