§ 1.
Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 45 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich 2023:
- 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer114 438,65 Euro;
- 2. für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer114 438,65 Euro;
- 3. für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer17 002,31 Euro;
- 4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer1 046,30 Euro;
- 5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer35,97 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20011430
Dokumentnummer
NOR40229643
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