Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 31.
(1) Sofern dies nicht bereits durch eine entsprechende gesundheitsberufsrechtliche Regelung normiert wird, sind zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes einschließlich des tierärztlichen Berufs die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
- 1. von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
- 2. von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung einer oder eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
- 3. von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen eine oder einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine solche Angehörige oder ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
- 1. die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
- 2. die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20011421
Dokumentnummer
NOR40229480
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