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§ 1 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1.

(1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

  1. 1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
  2. 2. Sportlerinnen bzw. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
  3. 3. Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe durch eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
  4. 4. Sportlerinnen bzw. Sportler gemäß § 25 Abs. 3 in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 2 Z 17) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 2 Z 19) begehen oder
  5. 5. Sportlerinnen bzw. Sportler ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
  6. 6. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportlerinnen bzw. Sportler (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden, oder
  7. 7. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
  8. 8. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 24 Abs. 4) oder
  9. 9. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
  10. 10. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen andere Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 oder Verstößen gegen das Teilnahmeverbot während einer vorläufigen Suspendierung oder Disziplinarmaßnahme durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen oder versuchen zu unterstützen oder
  11. 11. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen eine Person, die Hinweise im Zusammenhang mit potenziellen Anti-Doping-Verstößen, an die für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen bestimmten Organisationen übermittelt hat oder zu übermitteln gedenkt, in irgendeiner Art und Weise einschüchtern, bedrohen oder Vergeltung an dieser Person ausüben.

(3) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 26 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Verbotsliste oder auf das UNESCO-Übereinkommen oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bei besonders schutzbedürftigen Personen (§ 2 Z 4) gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Schlagworte

Kontrollversäumnis

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229450

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