tritt mit Ablauf des 20. Juni 2021 außer Kraft
§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV, BGBl. II Nr. 445/2020, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
20011408
Dokumentnummer
NOR40228961
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