Strafbestimmungen
§ 5.
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228903
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