Gewährung eines Umsatzersatzes an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen:
§ 1.
Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20011403
Dokumentnummer
NOR40229234
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