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§ 4 IFI-Beitragsgesetz 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2020

§ 4.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020

Gesetzesnummer

20011377

Dokumentnummer

NOR40228032

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