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§ 1 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

1. Abschnitt

Allgemeines Zweck

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt.

(2) Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98 TKG 2003 unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227977

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