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Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2021

§ 0

Verbot von Kernwaffen

Kurztitel

Verbot von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 186/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.02.2021

Unterzeichnungsdatum

07.07.2017

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung)

Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

StF: BGBl. III Nr. 186/2020 (NR: GP XXVI RV 9 AB 49 S. 15 . BR: AB 9928 S. 878 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 22/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 34/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 115/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 142/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 195/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 8/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 159/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 16/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 155/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich III 34/2021 *Antigua/Barbuda III 186/2020 *Bangladesch III 186/2020 *Belize III 186/2020 *Benin III 22/2021 *Bolivien III 186/2020 *Botsuana III 186/2020 *Cabo Verde III 93/2022 *Chile III 142/2021 *Costa Rica III 186/2020 *Côte d’Ivoire III 53/2022 *Dominica III 186/2020 *Dominikanische R III 150/2022 *Ecuador III 186/2020 *El Salvador III 186/2020 *Fidschi III 186/2020 *Gambia III 186/2020 *Ghana III 155/2025 *Grenada III 93/2022 *Guatemala III 93/2022 *Guinea-Bissau III 195/2021 *Guyana III 186/2020 *Heiliger Stuhl III 186/2020 *Honduras III 186/2020 *Indonesien III 150/2024 *Irland III 186/2020 *Jamaika III 186/2020 *Kambodscha III 22/2021 *Kasachstan III 186/2020 *Kiribati III 186/2020 *Komoren III 115/2021 *Kongo III 93/2022 *Kongo/DR III 150/2022 *Kuba III 186/2020 *Laos III 186/2020 *Lesotho III 186/2020 *Malawi III 93/2022 *Malaysia III 186/2020 *Malediven III 186/2020 *Malta III 186/2020 *Mexiko III 186/2020 *Mongolei III 195/2021 *Namibia III 186/2020 *Nauru III 186/2020 *Neuseeland III 186/2020 *Nicaragua III 186/2020 *Nigeria III 186/2020 *Palästina III 186/2020 *Palau III 186/2020 *Panama III 186/2020 *Paraguay III 186/2020 *Peru III 8/2022 *Philippinen III 115/2021 *Salomonen III 150/2024 *Samoa III 186/2020 *San Marino III 186/2020 *São Tomé/Príncipe III 16/2024 *Seychellen III 115/2021 *Sierra Leone III 150/2024 *Sri Lanka III 159/2023 *St. Kitts/Nevis III 186/2020 *St. Lucia III 186/2020 *St. Vincent/Grenadinen III 186/2020 *Südafrika III 186/2020 *Thailand III 186/2020 *Timor-Leste III 93/2022 *Trinidad/Tobago III 186/2020 *Tuvalu III 186/2020 *Uruguay III 186/2020 *Vanuatu III 186/2020 *Venezuela III 186/2020 *Vietnam III 186/2020

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 2018 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 22. Jänner 2021 in Kraft.

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich, als Vertragsstaat des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen, erklärt hiermit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen

a) dass sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages für die Republik Österreich niemals Nuklearwaffen oder Nuklearsprengkörper in ihrem Eigentum, ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befanden, und dass sie niemals über ein Nuklearwaffenprogramm oder über mit Nuklearwaffen zusammenhängende Einrichtungen verfügt hat;

b) ungeachtet des Art. 1 lit. a des Vertrags, dass sich keine Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper in ihrem Eigentum, ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; und

c) ungeachtet des Art. 1 lit. g des Vertrags, dass sich weder in ihrem Hoheitsgebiet noch an irgendeinem Ort unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden bis zum 24. Oktober 2020 folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Antigua und Barbuda, Bangladesch, Belize, Bolivien, Botsuana, Cook Inseln1, Costa Rica, Dominica, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Gambia, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Irland, Jamaika, Kasachstan, Kiribati, Kuba1, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Malta, Mexiko, Namibia, Nauru, Neuseeland (einschließlich Tokelau), Nicaragua, Nigeria, Niue, Palästina, Palau, Panama, Paraguay, Samoa, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vietnam.

_______________________

1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.9 ].

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Vertragsstaaten dieses Vertrags,

entschlossen, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,

tief besorgt über die katastrophalen humanitären Folgen eines jeden Einsatzes von Kernwaffen und in Anerkennung der sich daraus ableitenden Notwendigkeit, diese Waffen vollständig zu beseitigen, was nach wie vor der einzige Weg ist, der garantiert, dass Kernwaffen nie wieder und unter keinen Umständen eingesetzt werden,

eingedenk der vom Fortbestand von Kernwaffen ausgehenden Gefahren, einschließlich der Gefahr einer Kernwaffendetonation durch einen Unfall, eine Fehleinschätzung oder einen vorsätzlichen Akt, und nachdrücklich darauf hinweisend, dass diese Gefahren die Sicherheit der gesamten Menschheit betreffen und dass alle Staaten gemeinsam die Verantwortung dafür tragen, jeden Einsatz von Kernwaffen zu verhindern,

in der Erkenntnis, dass den katastrophalen Folgen von Kernwaffen nicht ausreichend begegnet werden kann, dass sie nicht an nationalen Grenzen haltmachen und gravierende Auswirkungen auf den Fortbestand der Menschheit, die Umwelt, die sozioökonomische Entwicklung, die Weltwirtschaft, die Ernährungssicherheit und die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen haben und dass sie unverhältnismäßig stark Frauen und Mädchen treffen, darunter aufgrund der ionisierenden Strahlung,

in Anerkennung der ethischen Gebote für nukleare Abrüstung und der Dringlichkeit der Erreichung und Wahrung einer kernwaffenfreien Welt, die ein globales öffentliches Gut höchsten Ranges ist und nationalen wie kollektiven Sicherheitsinteressen dient,

eingedenk des unannehmbaren Leids und Schadens, die den Opfern des Einsatzes von Kernwaffen (Hibakusha) sowie den von Kernwaffenversuchen betroffenen Menschen zugefügt wurden,

in Anerkennung der überproportionalen Auswirkungen von Kernwaffenaktivitäten auf indigene Völker,

bekräftigend, dass alle Staaten jederzeit das anwendbare Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, einhalten müssen,

gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, das Unterscheidungsgebot, das Verbot unterschiedsloser Angriffe, die Regeln zur Verhältnismäßigkeit und zu Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff, das Verbot der Verwendung von Waffen, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und die Regeln zum Schutz der natürlichen Umwelt,

in Betracht ziehend, dass jeder Einsatz von Kernwaffen gegen die auf bewaffnete Konflikte anwendbaren Regeln des Völkerrechts verstieße, insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts,

erneut erklärend, dass jeder Einsatz von Kernwaffen außerdem verwerflich im Hinblick auf die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens wäre,

unter Hinweis darauf, dass die Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen und dass die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern sind, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

sowie unter Hinweis auf die am 24. Jänner 1946 verabschiedete erste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen und spätere Resolutionen, in denen die Beseitigung der Kernwaffen gefordert wird,

besorgt über den schleppenden Fortgang der nuklearen Abrüstung, die fortgesetzte Abstützung auf Kernwaffen in Militär- und Sicherheitskonzepten, -doktrinen und -politiken und die Vergeudung wirtschaftlicher und menschlicher Ressourcen für Programme zur Herstellung, Erhaltung und Modernisierung von Kernwaffen,

in Anerkennung, dass ein rechtsverbindliches Verbot von Kernwaffen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung und Wahrung einer kernwaffenfreien Welt, einschließlich der unumkehrbaren, überprüfbaren und transparenten Beseitigung von Kernwaffen, darstellt, und entschlossen, im Hinblick auf dieses Ziel zu handeln,

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erzielen,

bekräftigend, dass eine Verpflichtung besteht, in redlicher Absicht Verhandlungen mit dem Ziel der nuklearen Abrüstung in all ihren Aspekten und unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen und zu einem Abschluss zu bringen,

sowie bekräftigend, dass der vollen und wirksamen Durchführung des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, der den Eckpfeiler des nuklearen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes darstellt, eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt,

in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und seines Überprüfungsregimes als ein Kernstück des internationalen Regimes für nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

in Bekräftigung der Überzeugung, dass die Schaffung international anerkannter kernwaffenfreier Zonen auf der Grundlage von Vereinbarungen, die von den Staaten der betreffenden Region aus freien Stücken geschlossen werden, den Frieden und die Sicherheit auf globaler und regionaler Ebene festigt, das nukleare Nichtverbreitungsregime stärkt und zur Verwirklichung des Ziels der nuklearen Abrüstung beiträgt,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass nichts in diesem Vertrag so auszulegen ist, als werde dadurch das unveräußerliche Recht seiner Vertragsstaaten beeinträchtigt, ohne Diskriminierung die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,

in Anerkennung, dass die gleichberechtigte, volle und wirksame Beteiligung von Frauen wie Männern ein wesentlicher Faktor für die Förderung und Herbeiführung dauerhaften Friedens und nachhaltiger Sicherheit ist, und entschlossen, die wirksame Beteiligung der Frauen an der nuklearen Abrüstung zu unterstützen und zu stärken,

sowie in Anerkennung, wie wichtig die Friedens- und Abrüstungserziehung in all ihren Aspekten und die Schaffung von Bewusstsein über die Risiken und Folgen von Kernwaffen für die heutigen und künftigen Generationen sind, und entschlossen, die Grundsätze und Normen dieses Vertrags zu verbreiten,

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am Ruf nach der vollständigen Beseitigung der Kernwaffen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und von anderen internationalen und regionalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, führenden Religionsvertretern, Parlamentariern, Akademikern und der Hibakusha,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Militärdoktrin, Millitärpolitik, Abrüstungsregime, Friedenserziehung, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40231508

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