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Artikel 5 Verbot von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2021

Artikel 5

Innerstaatliche Durchführung

  1. 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
  2. 2. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist und die von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227443

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