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§ 2 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

(1)  Zur Bestimmung der Beträge nach §1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2020 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der„Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-27=100)“ basiert.

(2)  Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 112 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt:

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten

Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union

Anpassungsfaktor

Belgien

114,8

1,025

Bulgarien

52,0

0,464

Dänemark

141,6

1,264

Deutschland

106,8

0,953

Estland

83,0

0,741

Finnland

126,0

1,125

Frankreich

113,6

1,014

Griechenland

86,5

0,772

Irland

132,7

1,184

Island

162,3

1,449

Italien

103,5

0,924

Kroatien

70,2

0,626

Lettland

76,5

0,683

Litauen

68,0

0,607

Luxemburg

129,5

1,156

Malta

85,2

0,760

Niederlande

115,5

1,031

Norwegen

151,0

1,348

Polen

59,5

0,531

Portugal

89,1

0,795

Rumänien

54,1

0,483

Schweden

123,6

1,103

Schweiz

156,0

1,392

Slowakei

79,7

0,711

Slowenien

87,2

0,778

Spanien

95,7

0,854

Tschechien

73,4

0,655

Ungarn

64,5

0,575

Vereinigtes Königreich

120,1

1,072

Zypern

89,9

0,802

   

(3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20011329

Dokumentnummer

NOR40227367

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